3 - Brandstiftungsdelikte [ID:53989]
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Herzlich willkommen zur Aufzeichnung der dritten PÜ-Einheit im Strafrecht 3.

Wir befinden uns oder ich befinde mich aktuell im Oktober 2024.

Das ist dann auch der Stand, auf dem sowohl die Rechtslage als auch der Sachverhalt als

auch die Lösungen sind.

Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema Brandstiftungsdelikte und wie ihr es schon

kennt, beginnen wir dabei mit einem kurzen Theorievorklapp, mit einer Kurzwiederholung

zu den Brandstiftungsdelikten.

Was sind wichtige Themen bei den Brandstiftungsdelikten?

Wichtige Themen sind zum einen die Systematik.

Man muss verstanden haben, welches Delikt jetzt genau wie mit welchem anderen Delikt

zusammenhängt und welche Objekte, welche verschiedenen Tatobjekte dadurch geschützt

sind.

Denn wenn wir uns beispielsweise einmal § 306a anschauen, dann seht ihr hier, dass wir als

zwei verschiedene Absätze haben, nämlich in Absatz 1 haben wir die schwere Brandstiftung

Also Brandlegung bzw. den Brandsetzen eines Gebäudes, eines Schiffs, einer Hütte oder

einer anderen Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, einer Kirche oder eines

anderen der Religionsausübung dienten Gebäudes oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem

Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Also es geht alles um Gebäude oder Räumlichkeiten, in denen sich Menschen aufhalten können.

Und zwar nicht nur einfach so, sondern abgesehen jetzt von den Kirchen, nicht rein zufällig.

Auch bei Kirchen ist man in der Regel nicht rein zufällig, das ist richtig.

Was interessant ist, ist im Absatz 2, da möchte ich noch kurz darauf hinweisen, da werdet

ihr euch vielleicht wundern, eine in § 306 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichnete Sache.

Und wenn wir jetzt in § 306 Absatz 1 reinschauen, dann sehen wir hier Nummer 1 bis 6.

Also warum steht hier nicht § 306 Absatz 1, sondern § 306 Absatz 1 Nummer 1 bis 6?

Das erklärt sich durch dieses Wort, durch dieses Wort Fremde, denn in § 306 Absatz

1 müssen die Gebäude, die in Brand gesetzt werden oder durch Brandlegung ganz oder teilweise

zerstört werden, fremd sein.

Das ist deshalb auch ein systemwidrig postiertes Sachbeschädigungstelekt.

Dadurch, dass § 306 Absatz 2 nur auf die Nummer 1 bis 6 verweist und nicht auf den

ganzen Absatz 1, verweist diese Norm auch nicht auf dieses Fremdheitserfordernis.

Das bedeutet, man kann sich auch gemäß § 306 Absatz 2 SCGB strafbar machen, wenn man

eine eigene Sache in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,

wenn man dadurch eben einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung

bringt.

Das ist dann auch der Aspekt verschiedene Tatobjekte, der bei § 306 und § 306a besonders

wichtig ist und für viele Verwirrung sorgt.

Wir schauen uns jetzt die Systematik an.

Wir haben gerade schon die verschiedenen Grunddelikte angeschaut.

Es gibt nämlich bei der Brandstiftung drei verschiedene Grunddelikte.

§ 306 SCGB, § 306a Absatz 1 SCGB und § 306a Absatz 2 SCGB.

Darüber hinaus gibt es in § 306b Absatz 1 und § 306c SCGB jeweils noch eine Erfolgsqualität

und eine Verwaltungsqualität.

Das ist in § 306b Absatz 1 bei der besonders schweren Brandstiftung, dass der Täter eine

schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung

einer großen Anzahl von Menschen verursacht.

Und in § 306c SCGB ist das die Todesfolge, wobei die wenigstens leichtfertig, also vereinfacht

ausgedrückt, grob fahrlässig verursacht worden sein muss.

Außerdem gibt es für § 306a und zwar sowohl den Absatz 1 als auch den Absatz 2 nicht

hingegen für § 306 SCGB eine Qualifikation in § 306b Absatz 2 SCGB.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:14:48 Min

Aufnahmedatum

2024-10-09

Hochgeladen am

2024-10-09 10:56:04

Sprache

de-DE

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